Vaping-Gesetze in der Schweiz 2025: Alles, was du wissen musst

Die Schweiz ist für ihren eigenständigen Weg bekannt – nicht EU, nicht wie Frankreich oder Deutschland, und kaum vergleichbar mit anderen Ländern. Diese Unabhängigkeit zeigt sich auch in den Vorschriften rund ums Vaping. Ob du kaufst, verkaufst oder einfach dampfst: Die Gesetze hier unterscheiden sich tatsächlich von denen im restlichen Europa – und wer sie nicht kennt, kann schnell Probleme bekommen.

Hier findest du eine klare, umfassende Übersicht über die Schweizer Vaping-Vorschriften für 2025 – ohne unnötigen Fachjargon.


Ein kurzer Blick zurück: Wie sind wir hierhergekommen?

Tatsächlich gehörte die Schweiz zu den Ländern in Europa, die am längsten brauchten, um E-Zigaretten vollständig zu regulieren. Jahrelang befanden sich Vaping-Produkte in einer rechtlichen Grauzone – weder ausdrücklich erlaubt noch verboten, einfach... vorhanden. Menschen dampften, Händler verkauften, und die Rechtslage war unklar.

Das aktualisierte Tabakproduktegesetz (TabPG) trat am 1. Oktober 2024 vollständig in Kraft. Diese bedeutende Überarbeitung schafft erstmals einen klaren Rechtsrahmen für E-Zigaretten.

💡 Kurzinfo: Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gilt die EU-Tabakproduktrichtlinie (TPD) hier nicht direkt. Der Schweizer Bundesrat legt die Gesetze eigenständig fest.


Das Wichtigste zuerst: Altersgrenzen

Um Vaping-Produkte in der Schweiz zu kaufen, musst du mindestens 18 Jahre alt sein.

Das gilt für:

  • Einweg-Vapes (Disposables)
  • E-Zigaretten und Pod-Systeme
  • E-Liquids mit und ohne Nikotin
  • Erhitzte Tabakprodukte
  • Alles, was als Bestandteil eines Vaping-Sets verkauft wird

Die TabPG-Überarbeitung 2024 hat dies erheblich verschärft. Händler, die an Minderjährige verkaufen, riskieren ernsthafte Konsequenzen – darunter Bußgelder und den Verlust ihrer Gewerbezulassung.

⚠️ Wichtig für Online-Shops: In der Schweiz ist eine Altersverifikation beim Online-Verkauf von Nikotinprodukten gesetzlich vorgeschrieben. Bei Dampfwelt überprüfen wir das Alter jedes Kunden, bevor nikotinhaltige Produkte versendet werden.


Nikotinlimits: Wie stark darf dein Liquid sein?

Der gesetzliche Höchstwert für den Nikotingehalt in E-Liquids liegt in der Schweiz bei 20 mg/ml – derselbe Wert wie in der EU-TPD. In diesem Punkt sind Schweiz und EU also einig.

Die Schweiz hat jedoch etwas andere Regelungen für die Behältergröße. Laut EU-TPD dürfen nikotinhaltige Liquids nur in 10-ml-Behältern verkauft werden. Die Schweiz verfolgt einen ähnlichen Ansatz, wobei Shortfill-ähnliche Produkte in der Praxis etwas großzügiger behandelt wurden.

💡 Kurzinfo: Das stärkste legal erhältliche E-Liquid in der Schweiz hat 20 mg/ml Nikotinsalz. Produkte, die diesen Wert überschreiten, dürfen hier nicht verkauft werden – unabhängig davon, ob sie im Ausland erhältlich sind.

Nikotinfreie Liquids (0 mg) können in beliebiger Flaschengröße verkauft werden. Das erklärt, warum Shortfill-Liquids – große Flaschen mit 0-mg-Liquid, denen ein Nikotinshot beigefügt wird – legal und weit verbreitet sind.


Wo darf gedampft werden? Die Regeln für öffentliche Orte

  • Im Freien / öffentliche Plätze: In der Regel erlaubt. Auf der Straße, in Parks oder auf öffentlichen Plätzen zu dampfen ist kein Problem. Die Schweiz hat kein nationales Verbot fürs Dampfen im Freien.
  • Im öffentlichen Verkehr: Verboten. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln – Busse, Trams und SBB-Züge – sowie in geschlossenen Bahnhöfen und Haltestellen ist Dampfen untersagt. Es gelten dieselben Regeln wie für das Rauchen.
  • In Cafés, Bars und Restaurants: Nach Ermessen des Betriebs. Viele erlauben das Dampfen auf Terrassen oder in bestimmten Bereichen. Im Zweifelsfall vorher fragen.
  • Am Arbeitsplatz: Geregelt durch kantonale und betriebliche Richtlinien. Viele Arbeitgeber erlauben Dampfen nur während Pausen im Freien.
  • In der Nähe von Schulen und Kindereinrichtungen: Stark davon abgeraten und in vielen Kantonen ausdrücklich verboten. Die genauen Regelungen variieren von Kanton zu Kanton.
  • Auf Bergen und Skipisten: Im Freien in der Regel erlaubt, wobei einzelne Resorts eigene Regeln haben können. Am besten vorab beim Resort nachfragen.

💡 Kurzinfo: Genf ist regelmäßig der strengste Schweizer Kanton in Bezug auf öffentliche Rauch- und Dampfverbote. Wer sich in Genf aufhält, sollte Dampfen wie Rauchen behandeln und ausgewiesene Bereiche aufsuchen.


Marketing- und Werberegeln

Unter dem geänderten TabPG ist die Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte, einschließlich E-Zigaretten, stark eingeschränkt.

Verbotene Werbekanäle:

  • Radio- und Fernsehwerbung
  • Plakate und Werbetafeln, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind
  • Werbung in Medien, die sich an Personen unter 18 Jahren richten
  • Sponsoring von Veranstaltungen mit erheblichem Minderjährigenanteil
  • Internetwerbung, die Minderjährige anspricht oder erreicht

Was weiterhin erlaubt ist:

  • Werbung in rein auf Erwachsene ausgerichteten Geschäften (z. B. Vape-Shops)
  • Produktinformationen auf der Website des Händlers
  • Point-of-Sale-Materialien innerhalb des Ladens
  • E-Mail-Marketing mit Altersverifikation für verifizierte erwachsene Nutzer

⚠️ Für Dampfwelt-Kunden: Aus genau diesem Grund schalten wir keine TV-Werbung und werben nicht auf öffentlichen Plakatwänden. Das ist keine Frage des Budgets – es ist das Gesetz.


Kennzeichnungspflichten für Produkte

Alle Vaping-Produkte, die legal in der Schweiz verkauft werden, müssen gemäß TabPG folgendes aufweisen:

  • Gesundheitswarnungen auf der Verpackung (ähnlich wie bei Zigarettenschachteln)
  • Klar angegebener Nikotingehalt in mg/ml
  • Vollständige Zutatenliste auf allen E-Liquids
  • Herstellerangaben und Chargennummer
  • Kindersichere Verpackung für alle nikotinhaltigen Liquids
  • Hinweis, dass das Produkt Nikotin enthält – einen stark süchtig machenden Stoff

💡 Kurzinfo: Alle bei Dampfwelt angebotenen Produkte erfüllen vollständig die Schweizer TabPG-Kennzeichnungsvorschriften. Jedes E-Liquid in unserem Sortiment wurde vor der Aufnahme ins Angebot auf Konformität geprüft.


Grenzüberschreitende Käufe: Bestellen aus dem Ausland

Viele Schweizer Dampfer kaufen Produkte bei Online-Händlern im UK, in Deutschland oder Österreich. Hier erfährst du, was du zur Rechtslage wissen musst.

Ist es erlaubt, Vaping-Produkte für den persönlichen Gebrauch aus dem Ausland zu bestellen? Grenzüberschreitende Bestellungen in kleinen, für den persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen sind grundsätzlich zulässig. Die Produkte müssen jedoch dem Schweizer Recht entsprechen – max. 20 mg/ml Nikotin und korrekte Kennzeichnung.

Was ist mit dem Zoll? Auf Importe mit einem Warenwert von mehr als CHF 150 wird Schweizer MwSt. von 8,1 % erhoben. Bestellungen darunter werden vom Zoll in der Regel problemlos abgefertigt.

Welches Risiko besteht beim Kauf nicht konformer Produkte aus dem Ausland? Produkte können vom Zoll beschlagnahmt werden, wenn sie nicht den Schweizer Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder zu viel Nikotin enthalten. In der Praxis passiert das bei einzelnen Kundenkäufen selten – das Risiko wächst jedoch mit der Bestellmenge.

💡 Kurzinfo: Wenn du bei einem in der Schweiz ansässigen Shop wie Dampfwelt kaufst, bist du durch das Schweizer Konsumentenschutzrecht geschützt, deine Produkte sind bereits rechtskonform, und Zollgebühren sind im Preis enthalten. Das ist schlicht die bessere Wahl.


Wird die Schweiz EU-Aromenverbote übernehmen?

Stand 2025: Die Schweiz hat kein Aromaverbot eingeführt. Frucht-, Menthol-, Dessert- und alle anderen aromatisierten E-Liquids dürfen in der Schweiz legal gekauft und verkauft werden.

Der Bundesrat hat erklärt, er werde die EU-Entwicklungen beobachten und die Aromenregelungen künftig möglicherweise überprüfen. Ein unmittelbar bevorstehendes Verbot zeichnet sich nicht ab – es lohnt sich aber, die Entwicklungen im Auge zu behalten.

💡 Kurzinfo: Das UK hat 2025 ein vollständiges Verbot von aromatisierten Vapes eingeführt. Die Schweiz beobachtet diese Entwicklungen, hat jedoch noch keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen.


Werden Einweg-Vapes verboten?

Stand 2025: Die Schweiz hat Einweg-Vapes nicht verboten. Einweg-Vaporizer dürfen von Erwachsenen ab 18 Jahren weiterhin gekauft und verkauft werden. Derzeit liegen dem Bundesrat keine Empfehlungen für ein vollständiges Verbot vor.

Gemäß dem Schweizer Elektronikschrott-Entsorgungsgesetz sollten Einweggeräte jedoch zu einer Elektronik-Recyclingstation gebracht und nicht im normalen Hausmüll entsorgt werden.

⚠️ Umwelthinweis: Einweg-Vapes enthalten Batterien, Elektronik und Kunststoff – sie müssen korrekt recycelt werden. Gebrauchte Disposables können an jeder SENS-eRecycling-Sammelstelle abgegeben werden, die in den meisten Coop-, Migros- und Elektronikmärkten verfügbar sind.


Kurzübersicht: Schweizer Vaping-Recht 2025

Thema Regelung
Mindestalter 18+
Maximale Nikotinstärke 20 mg/ml
Aromaverbot Derzeit kein Verbot
Verbot von Einweg-Vapes Derzeit kein Verbot
Dampfen im Freien Grundsätzlich erlaubt
Öffentliche Verkehrsmittel Verboten
Werbebeschränkungen Erhebliche Einschränkungen
Online-Altersverifikation Gesetzlich vorgeschrieben
Kennzeichnungspflichten Vollständige TabPG-Konformität erforderlich
Grenzüberschreitende Bestellungen Für den persönlichen Gebrauch erlaubt

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